Wie bereits angekündigt, habe ich per Mail die Promotionskommission angefragt, ob die Gutachten zu meiner Doktorarbeit hier online veröffentlicht werden dürfen. Letzte Woche habe ich eine Antwort auf die Anfrage erhalten. Mit Verweis auf die Promotionsordnung wurde eine solche Veröffentlichung nicht gestattet.
In der Antwort zu meiner Anfrage heißt es dazu:
Denn nach § 12 Abs. 2 Satz 2 darf nur ein ganz bestimmter Personenkreis – nämlich jedes Mitglied der Fakultät, das die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 erfüllt, sofern sie oder er in einem Masterstudiengang an der Leuphana Universität Lüneburg lehrt – die Gutachten einsehen.
Damit wird schon die gesamte Hochschulöffentlichkeit davon ausgeschlossen, die Gutachten einzusehen, und folglich ist dadurch auch die gesamte Öffentlichkeit – auch Internetöffentlichkeit – von der Einsicht in die Gutachten von vornherein ausgeschlossen.
Einzig der Doktorand/die Doktorandin selbst ist gem. § 12 Abs. 4 Satz 6 Promotionsordnung noch berechtigt, die Gutachten ausgehändigt zu erhalten. Aber dadurch hat dieser/ diese nicht das Recht, die Gutachten zu veröffentlichen.
Aufgrund der gesamten Ausgestaltung der Promotionsordnung zum Thema Gutachten sind diese vertraulich zu behandeln und gerade nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich bzw. bekannt zu machen.
Eine Möglichkeit das Ergebnis der Gutachten trotzdem zu verbreiten besteht in der indirekten Zitation und des Aufgreifens der in den Gutachten genannten Punkte bei der Überarbeitung und Finalisierung des Textes zur Erreichung der Druckfreigabe (Imprimatur). Dies werde ich in Form eines Vorspanns zu der Arbeit umsetzen, in dem ich darüber hinaus auch den institutionellen Selbsversuch des gesamten Promotionsverfahrens bis zum Ende dokumentieren werde.
Update 13.5.2017: Die Entstehung & Erstellung des Vorspanns (mit Doktorvater abgesprochene Voraussetzung für die Druckfreigabe) kann hier eingesehen werden.